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Rechtshinweise

(Wir E SECURITY zeigen Ihnen Rechtshinweise auf)

§ 91 ZPO

Die unterliegende Partei hat die dem Gegner entstandenen Kosten
(Detektivkosten ) zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.                                         

§ 252 GewO

Laut § 252 GewO sind Berufsdetektive und deren Mitarbeiter gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.   

 

 
 
 
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