(Wir E SECURITY zeigen Ihnen Rechtshinweise auf)
§ 91 ZPO
Die unterliegende Partei hat die dem Gegner entstandenen Kosten
(Detektivkosten ) zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
§ 252 GewO
Laut § 252 GewO sind Berufsdetektive und deren Mitarbeiter gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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